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Digitale Signatur – Rechtsgültigkeit 2021

Digitale Signatur – mit der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt der Europäischen Union – kurz:  eIDAS-Verordnung, ist der Austausch digitaler Unterschriften seit 2016 EU-weit einheitlich geregelt. Die eIDAS-Verordnung trat am 8.8.2014 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Unternehmen können die Vorteile digitaler Signaturen innerhalb der EU nutzen.

Die eIDAS Verordnung legt fest welche Anforderungen technisch erfüllt werden müssen, damit eine elektronische Signatur rechtssicher ist. Nur der Begriff elektronische Signatur ist in der eIDAS Verordnung juristisch definiert. eIDAS empfiehlt Unternehmen, die bei ihren digitalen Transaktionen und Informationsaustausch ein hohes Maß an Sicherheit brauchen, fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen zu verwenden. Denn das ist die einzige Signatur Art, die rechtlich den gleichen Wert hat wie eine handschriftliche Unterschrift.

Welche Arten der elektronischen Signatur gibt es?

Es gibt 3 Arten von elektronischen Signaturen: Die einfache, die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur. Die einfache und die fortgeschrittene Signatur erlauben nach dem europäischen Gesetz die Textform. Mit einer einfachen elektronischen Signatur kann man um die 80 Prozent aller Verträge unterzeichnen. Der Unterschied zwischen der einfachen und der fortgeschrittenen digitalen Signatur ist, dass man bei der einfachen Signatur seine Identität nicht nachweisen muss. Bei der fortgeschrittenen Signatur muss der Unterzeichner sich identifizieren und registrieren und es wird eine Zwei-Faktor Authentifizierung verlangt.

Bei befristeten Verträgen wie z.B. Arbeits- und Mietverträgen wird eine qualifizierte Signatur verlangt, die nach dem Gesetz in Schriftform geleistet werden muss. Sie hat die gleiche Rechtswirkung wie die handschriftliche Unterschrift. Das kann erreicht werden mit einem z.B. Video-Ident Verfahren.

Einfache elektronische Signaturen (EES)

Fortgeschrittene elektronische Signaturen (FES)

Integrität und Authentizität sind garantiert, wenn die Anforderungen für FES erfüllt sind. FES dürfen rechtlich nicht abgewiesen werden, nur weil sie in elektronischer Form vorliegen. Korrekt implementierte FES sind äquivalent zu einer herkömmlichen handgeschriebenen Unterschrift. Wenn die Gültigkeit von FES in Frage gestellt wird, liegt die Beweislast beim Signierer.

Qualifizierte elektronische Signaturen (QES)

Eine QES ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einem „qualified signature creation device“ erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Bei der QES sind die technischen Anforderungen viel höher. Man muss sich als Anbieter zertifizieren lassen. Ein qualifiziertes Zertifikat kann man ausschließlich bei einer Zertifizierungsstelle erwerben, die als Qualified Trust Service Provider (QTSP) akkreditiert ist.

Nach den eIDAS-Anforderungen muss das System u.a. gewährleisten, dass:

Die QES entspricht der Schriftform iSd § 126 BGB und hat die gleiche Rechtswirkung wie die handschriftliche Unterschrift. Somit hat die QES eine gesteigerte Beweiskraft vor Gericht und führt eine ID-Überprüfung durch TSP (Elektronische Vertrauensdienste) durch.

EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Gültigkeit einer QES anzuerkennen, die mit einem qualifizierten Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat erstellt wurde. Darüber hinaus ist eine QES ein rechtliches Äquivalent zur handgeschriebenen Unterschrift.

Die Qualifizierte elektronische Signatur braucht man nur bei:

Es gibt bis heute Verträge die gesetzlich nicht digital signierbar sind

Unter die nicht digitale signierbare Verträge, fallen die Verträge, die nur vor dem Notar unterzeichnet werden können.

Beispiele dieser Verträge sind:

Welche digitale Unterschrift ist für welche Art von Verträgen einzusetzen

Einfach gesagt alles was befristet ist (Arbeitsverträge, Mietverträge) oder Kündigungen und Aufhebungsverträge können nicht mit der einfachen bzw. fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet werden. Alle anderen Verträge können mit der fortgeschrittenen Signatur unterzeichnet werden.

Mit der INHUBBER Signatur, DSGVO konform und rechtssicher, kann man um die 85% aller Verträge unterzeichnen.

Die Zweifaktorauthentifizierung ist mithilfe des Passworts und eines Sicherheitsschlüssels gegeben. Im Unterschied zu dem Wettbewerb, kann die INHUBBER Signatur egal welche Datei-Formate unterzeichnen. So können z.B. Excel Tabellen, Videos, Fotos aber auch komplette Ordner wie Zip-Ordner signiert werden. Ebenfalls bietet INHUBBER die höchste Sicherheitsstufe bei der Unterzeichnung der Verträge an. Die Verträge selbst verlassen bei INHUBBER nicht die verschlüsselte Ablage. Die eingeladenen Unterzeichner erhalten stattdessen einen „Schlüssel“ zu der Ablage, auf der sich die Verträge befinden. Somit haben unsere Nutzer jederzeit eine DSGVO konforme sichere Lösung bei der Arbeit mit ihren Verträgen.

Sichere, schnelle und einfache digitale Vertragsunterzeichnung mit Hilfe der Blockchain-Technologie erleichtert den Arbeits-Alltag. Unabhängig vom Dateiformat gewährleistet die Blockchain-Technologie maximale Revisionssicherheit und Transparenz während des kompletten Signaturprozesses. Zeichnen Sie beliebig viele Verträge und behalten immer den Überblick, da jede Vertragsänderung vollautomatisiert dokumentiert und manipulationssicher abgelegt wird.

Wie sieht es aus bei der internationalen Rechtsgültigkeit der digitalen Signatur?

Mittlerweile sind digitale Signaturen in vielen Ländern auf der ganzen Welt juristisch anerkannt. Ein international einheitlicher Standard wie für die EU-Staaten existiert aber nicht. Unternehmen, international geschäftlich tätig sind, müssen sich daher mit der Gesetzgebung in den einzelnen Zielländern befassen.

Regelmäßig wird zwischen großzügigen, zweistufigen und restriktiven Gesetzgebungen unterschieden. Das heißt, in einigen Ländern mit einer sehr großzügigen Gesetzgebung, wie etwa Australien und Kanada, genießen einfache digitale Signaturen denselben Status wie handschriftliche Unterschriften. Teilweise müssen aber vorab die Parteien dem Einsatz digitaler Signaturen zugestimmt haben, auf klassischem Wege.

Bei restriktiven nationalen Gesetzgebungen unterliegt die digitale Signatur strengen landesspezifischen Gesetzen, die oft einfache digitale Signaturen nicht rechtsgültig anerkennen. In den USA wurde das ESIGN Gesetz erlassen, dass die Wirksamkeit von elektronischen Signaturen für ganz Amerika sicherstellt. Daraus geht hervor, dass ein Vertrag nicht wegen seiner elektronischen Signatur als ungültig erklärt werden kann.

Die eIDAS Verordnung wurde auf Grundlage der weltweit bestehenden Standards für elektronische Signaturen konzipiert und regelt weitaus mehr als international gefordert wird. Daher wird eine qualifizierte digitale Unterschrift nach eIDAS in der Regel auch international anerkannt. Aber im Einzelfall muss man sich jedes Land im einzelnen anschauen.

Eine bessere Chance auf Rechtssicherheit lässt sich auch dadurch erreichen, dass der Gerichtsstandort bei internationalen Verträgen in den Staat verlegt wird, in dem weniger hohe Anforderungen an den Vertragsschluss durch elektronische Signatur gestellt werden.

Was müssen Unternehmen beachten, damit die Signatur rechtsgültig ist?

Alle Beteiligten müssen verbindlich vereinbaren, dass sie damit einverstanden sind, diese Form der Unterschrift einzusetzen. Das geschieht mit einer Formklausel. Das könnte zum Beispiel so aussehen: „Wenn Sie fortfahren, stimmen Sie zu, dass beide Parteien die Vereinbarung mit einer elektronischen Signatur leisten.“

Wichtig ist das alle Schritte, die zur Signatur geführt haben dokumentiert und festgehalten werden. Dann lässt sich der Vorgang gegebenenfalls in einem späteren Gerichtsprozess beweisen.  Das kann mit der Blockchain Technologie zur transparenten Nachverfolgung sichergestellt werden.

Wie beweise ich den Vertrag vor Gericht?

Dafür sind zwei Punkte besonders wichtig. Erstens muss die vereinbarte Formklausel vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Vertragsschluss elektronisch gefordert wurde. Zweitens muss die Vertragspartei zeigen können, dass die Parteien die Verträge elektronisch signiert haben und die Form eingehalten wurde. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, wie sie Inhubber bietet, ist in jedem Fall immer besser wenn es später zu Streitigkeiten kommt.

 

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