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Rechtsgültigkeit von digitalen Signaturen

05 April 2023
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Rechtsgültigkeit von digitalen Signaturen

                                      

INHUBBER-Signatur kann jedes Dateiformat unterzeichnen – Excel-Tabellen, Videos, Fotos, aber auch Zip-Ordner auf GDPR-konforme Weise.

Mit der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt der Europäischen Union – kurz: eIDAS-Verordnung – ist der Austausch von digitalen Signaturen in der gesamten EU seit 2016 einheitlich geregelt. Die eIDAS-Verordnung trat am 8. August 2014 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Unternehmen können von den Vorteilen digitaler Signaturen innerhalb der EU profitieren.

Die eIDAS-Verordnung legt technische Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine elektronische Signatur rechtlich sicher ist. Einzig der Begriff der elektronischen Signatur ist in der eIDAS-Verordnung rechtlich definiert.

eIDAS empfiehlt Unternehmen, die ein hohes Sicherheitsniveau bei ihren digitalen Transaktionen und Informationsaustausch benötigen, fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen zu verwenden. Dies liegt daran, dass dies die einzige Art der Signatur ist, die den gleichen rechtlichen Wert wie eine handschriftliche Unterschrift hat.

Welche Arten der elektronischen Signatur gibt es?

Es gibt drei Arten elektronischer Signaturen: die einfache, die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur. Nach europäischem Recht erlauben die einfache und die fortgeschrittene Signatur die Textform. Rund 80 Prozent aller Verträge können mit einer einfachen elektronischen Signatur unterzeichnet werden. Der Unterschied zwischen der einfachen und der fortgeschrittenen digitalen Signatur besteht darin, dass Sie bei der einfachen Signatur Ihre Identität nicht nachweisen müssen. Bei der fortgeschrittenen Signatur muss sich der Unterzeichner identifizieren und registrieren und es ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich.

Eine qualifizierte Signatur ist für befristete Verträge wie Arbeitsverträge und Mietverträge erforderlich, die nach dem Gesetz schriftlich abgeschlossen werden müssen. Sie hat die gleiche rechtliche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Dies kann beispielsweise mit einem Video-Ident-Verfahren erreicht werden.

Einfache elektronische Signaturen (EES)

  • Textform im Sinne des §126b BGB
  • Vor Gericht zulässig
  • Sehr einfach zu verwenden
  • Ein-Faktor-Authentifizierung

Fortgeschrittene elektronische Signaturen (FES)

  • Eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet
  • Ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners
  • Wird mit Signaturerstellungsdaten erstellt, die nur der Unterzeichner verwenden kann
  • Ist mit den Daten so verknüpft, dass eine nachträgliche Änderung sichtbar ist
  • Erfüllt die Textform gemäß §126b BGB und ist vor Gericht zulässig
  • Bietet erhöhte Sicherheit durch Zwei-Faktor-Authentifizierung

Integrität und Authentizität sind gewährleistet, wenn die Anforderungen an FES erfüllt sind. FES dürfen rechtlich nicht abgelehnt werden, nur weil sie in elektronischer Form vorliegen. Ordnungsgemäß umgesetzte FES sind einer herkömmlichen handschriftlichen Unterschrift gleichwertig. Wird die Gültigkeit von FES angezweifelt, liegt die Beweislast beim Unterzeichner.

Qualifizierte elektronische Signaturen (QES)

Eine QES ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer „qualifizierten Signaturerstellungseinheit“ erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen basiert. Die technischen Anforderungen für QES sind wesentlich höher. Sie müssen als Anbieter zertifiziert sein. Ein qualifiziertes Zertifikat kann nur von einer Zertifizierungsstelle erhalten werden, die als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (QTSP) akkreditiert ist.

Gemäß den Anforderungen der eIDAS muss das System unter anderem sicherstellen, dass:

  • Signaturerstellungsdaten eindeutig und nur einmal vorkommen dürfen
  • Signaturerstellungsdaten nicht mit ausreichender Sicherheit abgeleitet werden können und sicher gegen Fälschung geschützt sind
  • Signaturerstellungsdaten sicher vor der Verwendung durch andere geschützt werden können
  • Die Generierung oder Verwaltung von elektronischen Signaturerstellungsdaten im Auftrag eines Unterzeichners nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt werden kann
  • Nur qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter elektronische Signaturerstellungsdaten verwalten dürfen

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Gültigkeit einer QES anzuerkennen, die mit einem qualifizierten Zertifikat eines anderen Mitgliedstaates erstellt wurde. Außerdem ist eine QES einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichwertig.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist nur erforderlich für:

  • Befristete Arbeitsverträge
  • Mietverträge mit fester Laufzeit oder mit Staffelmiete
  • Kündigungen und Aufhebungsverträge
  • Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Bislang gibt es Verträge, die per Gesetz nicht digital unterzeichnet werden können.

Zu den Verträgen, die nicht digital signiert werden können, gehören auch solche, die nur vor einem Notar unterzeichnet werden können.

Beispiele für solche Verträge sind:

  • Handschriftliches Testament
  • Erwerb von Grundstücken
  • Beendigung eines Arbeitsvertrags

Zwei Punkte sind dabei besonders wichtig. Erstens muss die vereinbarte Formularklausel vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Vertragsschluss elektronisch beantragt wurde. Zweitens muss der Vertragspartner nachweisen können, dass die Parteien die Verträge elektronisch signiert haben und die Form eingehalten wurde. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, wie sie INHUBBER anbietet, ist in jedem Fall besser, wenn es später zu Streitigkeiten kommt.

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